Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sind für alle Aufträge zwischen DOMICOM GmbH und dem Auftraggeber gültig. 

1.2 Die AGB gelten auch für zukünftige Aufträge auch wenn nicht explizit darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind selbst bei Kenntnis nicht wirksam, es sei denn diesen wurden von DOMICOM explizit und schriftlich zugestimmt. 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von DOMICOM beziehungsweise der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und das Honorar festgehalten sind. Angebote seitens DOMICOM sind freibleibend und unverbindlich. 

2.2 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrages beziehungsweise durch die Bestellung durch den Kunden. Die Annahme hat nicht unbedingt in Schriftform zu erfolgen, beispielsweise wenn DOMICOM zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden auf Basis des Angebotes/Auftrages), dass der Auftrag angenommen wurde. 

3. Grundlage der Zusammenarbeit

3.1 DOMICOM erbringt die vereinbarte Leistung eigenverantwortlich, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung auch Sub-Auftragnehmer heranzuziehen, ohne den Auftraggeber vorab zu informieren. 

3.2 DOMICOM kann ähnliche oder gleiche Inhalte oder Kampagnen verschiedener Kunden entsprechend betreuen. DOMICOM wird dabei nicht den Interessen eines Kunden Vorrang vor den Interessen eines anderen Kunden geben. Der Kunde erhält, sofern nicht anders vereinbart, keine Exklusivität für im Rahmen der Zusammenarbeit erstellte Inhalte oder Konzepte. 

3.3 Bei Widerruf des Projektauftrags durch den Auftraggeber nach Angebotsannahme, bei Kürzung des gemäss Projektauftrag vereinbarten Auftragsvolumens durch den Auftraggeber oder bei Verschiebung des geplanten Projekts behält sich DOMICOM eine angemessene Entschädigung für den Honorarausfall vor, insb. für die von ihr bereitgestellten Kapazitäten zur Ausführung des ursprünglich vereinbarten Projektauftrages/planes. 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber DOMICOM als Dienstleister, spätestens drei Arbeitstage vor vereinbartem Start der Dienstleistung, DOMICOM per E-Mail an die Lieferadresse office@domicom.at oder eine andere genannte Adresse, sämtliche für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Informationen und Materialien zukommen zu lassen. 

4.2 Versäumnisse dieser Pflicht sind nicht von DOMICOM gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Das Material muss sich für die vereinbarten Zwecke, insbesondere die Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der gebuchten Art und Größe eignen und dem vereinbarten Format entsprechen. DOMICOM behält sich das Recht vor, das vom Auftraggeber gelieferte Material zu bearbeiten und Änderungen und Korrekturen an diesem, insbesondere an den Abmessungen vorzunehmen, soweit dies zur optimalen Darstellung erforderlich bzw. ratsam ist und für den Auftraggeber zumutbar ist. 

4.3 Der Auftraggeber ist für die zur Verfügung gestellten Inhalte, Qualität und Wahrheitsgehalt alleine verantwortlich. Er hat dabei zu sorgen, dass Inhalte (dh. Insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche, presserechtliche oder weitere Bestimmungen wie Glücksspiel-, Tabak-, Straf-, Arzneimitte-, Lebensmittelgesetzt usw. verstoßen. Der Auftraggeber hält DOMICOM von Ansprüchen Dritter schadlos. 

5. Termine und Fristen

5.1 Alle Termine und Fristen sind schriftlich mitzuteilen und zu bestätigen. Vertraglich vereinbarte Lieferzeiten beginnen sobald DOMICOM alle erforderlichen Arbeitsunterlagen und Informationen seitens des Auftraggebers erhalten hat. 

5.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die DOMICOM durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist. Zu diesen Umständen zählen höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. 

5.3 Die Nichteinhaltung der Termine und Lieferzeiten berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er DOMICOM eine angemessene, mindestens aber 30-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an DOMICOM . 

6. Mediaplanung und Mediadurchführung

6.1 Projekte im Bereich Mediaplanung wird DOMICOM nach bestem Wissen und Gewissen und auf Basis zugänglicher Unterlagen & Informationen durchführen. Einen bestimmten Leistungserfolg schuldet DOMICOM dem Auftraggeber nicht, sofern dieser nicht konkret auf Basis eines performance abhängig Verrechnungsmodell basisert. In diesem Fall gelten ausschließlich die Einzelvereinbarung auf Kampagnenbasis. 

6.2 Für den Fall dass innerhalb des Auftrages nichts anderes vermerkt wurde zählen die Trackingdaten von DOMICOM als massgebend und sind verrechnungsrelevant. 

6.3 Bei umfangreichen Medienbuchungen ist DOMICOM nach Absprache dazu berechtigt einen bestimmten Teil anfallender Mediakosten vor Kampagnenstart in Rechnung zu stellen. Für die Verzögerung eines Schalttermins aufgrund verspätetem Zahlungseingang haftet DOMICOM nicht. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber DOMICOM entsteht dabei nicht. 

6.4 Bei Buchungen in Fremdnetzwerken oder Partner-Publisher-Netzwerken gelten deren Bestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier kann DOMICOM bei Fehlbuchungen oder Schadensersatzforderungen nicht haftbar gemacht werden. 

7. Preise & Zahlung

7.1 Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. 

7.2 Alle Leistungen durch DOMICOM erfolgen gegen Entgelt. Lediglich die notwendige Zeit für Offertlegung, Kampagnen-, Zeit- und Kostenpläne sind kostenfrei. 

7.3 DOMICOM ist jederzeit berechtigt für die Leistungserbringung eine Anzahlung als Sicherheit zu verlangen und erst zu starten sobald diese auf dem Firmenkonto eingelangt ist. Für den Fall, dass nichts anderes vereinbart wurde gelten 30% der Nettoauftragssumme als Anzahl in angemessener Höhe vereinbart. 

7.4 Für den Fall, dass zusätzliche Anforderungen, welche nicht im Projektauftrag beschrieben wurden, durch Auftraggeber gefordert werden. Verrechnet DOMICOM eine Pauschale von 120 € netto pro angefangene Stunde. 

7.5 Alle erbrachten Leistungen durch DOMICOM werden spätestens mit Monatsende in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Teilbereiche des gesamten Auftrages (insbesondere die Abrechnung für bereits erbrachte Medialeistung). 

7.6 Alle von DOMICOM gelegten Rechnungen sind inklusive Umsatzsteuer innerhalb von 10 Werktagen (2 Wochen) ohne Abzug fällig. Für Teilzahlungen gelten dieselben Zahlungsbedingungen. Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und eine einmalige Mahngebühr wird erhoben. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von DOMICOM . 

8. Abwerbeverbot

Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie einem Jahr über deren Beendigung hinaus, verpflichtet sich sich der Auftraggeber keine Mitarbeiter, Lieferanten (insbesondere E-Mail Publisher) oder weitere Partner direkt oder indirekt von DOMICOM abzuwerben, es sei denn es liegt eine ausdrücklicher schriftliche Zustimmung von DOMICOM vor. 

9. Konzept- & Ideenschutz

9.1 Die Konzeption besteht aus sprachlichen und grafischen Teilen und werberelevante Ideen zur Verwirklichung eines Marketingvorhabens im Bereich des Kundenumfeldes. 

9.2 Der Auftragnehmer erwirbt mit der vollständigen Bezahlung des Gesamthonorars eine Lizenz zur freien Nutzung für den vereinbarten Zweck und zum vereinbarten Umfang der Konzeption. 

9.3 Für den Fall, dass der potentielle Kunde bereits vor einem Vertragsabschluss ein Konzept oder Ideen seitens der Agentur erhalten hat so verpflichtet sich der Kunde diese nicht zu kopieren, bearbeiten oder in irgendeiner Form wirtschaftlich zu nutzen. 

9.4 Die für den Auftragnehmer eingeräumten Rechte dürfen ausschließlich mittels schriftlicher Zustimmung von DOMICOM an Dritte entgeltlich und unentgeltlich weitergegeben werden. 

10. Namensnennung

DOMICOM ist gemäß § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt berechtigt. Für den Fall, dass dem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen eingeräumt werden, verbleibt DOMICOM in jedem Falls das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung in gedruckter und/oder digitaler Form zu verwenden oder zu diesem Zweck der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 

11. Verschwiegenheitspflicht und Datenverwendung

Beide Vertragsparteien vereinbaren, dass alle Informationen, Unterlagen und Daten die im zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, gegenüber Dritten geheim gehalten werden. Die Verpflichtung der Geheimhaltung besteht auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Selbstverständlich ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmung zum Datenschutz von personenbezogenen Daten insbesondere der Einhaltung der Richtlinien der DatenschutzGrundverordnung (EU) 2016/679. 

12. Gewährleistung

12.1 Nach Fertigstellung und Erhalt des Projektergebnisses hat der Auftraggeber dieses sofort zu prüfen und allfällige Mängel DOMICOM umgehend mit detaillierter Beschreibung schriftlich anzuzeigen („ordentliche Mängelprüfung“). Spätestens mit Online-Stellung oder anderweitiger Verwendung gilt das Projektergebnis als genehmigt und abgenommen. Für Mängel, die bei der ordentlichen Mängelprüfung nicht erkennbar waren, besteht während einer Frist von 6 Monaten ab Ablieferung des Projektergebnisses, ein Anspruch auf Gewährleistung, sofern die Mängelrüge umgehend nach Mängelentdeckung angezeigt wird.

12.2 Mängel sind DOMICOM unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist nach Übergabe der Leistungen, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen, anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von DOMICOM zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Leistung.

12.3 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber DOMICOM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. 

12.4 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggeber, ist DOMICOM nicht zur unentgeltlichen Mängelbehebung verpflichtet. In diesen Fällen gelten die von DOMICOM erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. DOMICOM wird auf Wunsch des Auftraggeber eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. 

12.5 Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von DOMICOM ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen. 

12.6 Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe, Konzepte und Ausarbeitungen übernimmt DOMICOM keine Haftung. Ebenso haftet DOMICOM nicht für die Richtigkeit von Text, Bild und sonstigen Inhalten, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde. 

12.7 Soweit DOMICOM notwendige oder zweckmäßige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggeber an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von DOMICOM . 

12.8 Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von DOMICOM unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird DOMICOM wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber DOMICOM schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. 

13. Haftung

13.1 DOMICOM haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit der Höhe des erhaltenen Honorars beschränkt (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer). 

13.2 DOMICOM übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden. Dazu zählen entgangener Umsatz oder Gewinn oder andere Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf Schäden beschränkt, mit denen DOMICOM bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen musste. 

13.3 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Qualität und Wahrheitsgehalt der von ihm zur Verfügung gestellten und von DOMICOM im Projekt verwendeten Inhalte. Der Auftraggeber gewährleistet darüber hinaus, dass weder direkt noch indirekt Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Markenrechte verletzen oder gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche, presserechtliche, und weitere Bestimmung verstoßen. Der Auftragnehmer hält DOMICOM im Falle von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. 

14. Kündigung & Storno

Bei Stornierungen verrechnen wir eine Stornogebühr. Die Stornogebühr stellt einen pauschalierten Schadenersatz dar. Eine Stornierung von Kampagnen ist bis 10 Werktage vor Start der Kampagne kostenlos. Nach dieser Frist werden Stornogebühren in der Höhe von 50 % der noch nicht ausgelieferten Kampagne verrechnet. Nach Start der Kampagnen verrechnen wir 100% Stornogebühr. Eine zeitliche Verschiebung der Kampagne um mehr als einen Monat stellt ein Storno dar. Eine Stornierung von Folgeaufträgen (1 Auftrag über mehrere Schaltungen) ist nach der ersten Teilschaltung nicht mehr möglich. Alle angegebenen Preise verstehen sich exklusive USt. 

15. Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Informationen (z. B. Passwort, Benutzernamen, Mediadaten u. a.) absolut vertraulich zu behandeln, sicher aufzubewahren und nicht an Dritte weiterzugeben. Falls dies doch notwendig sein sollte, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Informationen nur an Personen weiterzugeben, die sich ihrerseits zu umfassender Geheimhaltung verpflichtet haben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Für aus der Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht resultierende Schäden hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vollkommen schadlos und klaglos (inkl. Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten). 

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der erbrachten Dienstleistung ist Wien. 

16.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

16.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Auftreten eventueller ausfüllungsbedürftiger Lücken. 

Mediationsklausel

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.